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Bußgelder in Millionenhöhe gegen Automobilkonzern verhängt

Datum: 07.10.2014

Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat zwei Bußgelder in Höhe von insgesamt 
2 Millionen Euro gegen einen Automobilkonzern verhängt, nachdem das Landgericht Stuttgart das Strafverfahren gegen fünf Angeklagte, nämlich zwei Mitarbeiter des Automobilkonzerns und drei ehemalige Mitarbeiter bzw. Berater eines Telekommunikationsunternehmens, eingestellt hat.

Den Angeklagten wurde gemeinschaftliche Bestechung bzw. Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr vorgeworfen. Die beiden Angeklagten, die beim Automobilkonzern beschäftigt sind, sollen im Gegenzug für Aufträge und vorteilhafte Vertragsänderungen von den Mitarbeitern des Telekommunikationsunternehmens mehrere Millionen Euro als Fußball-Sponsoring gefordert haben. Letztlich kam die Koppelung von Aufträgen und Sponsoring aber nicht zustande, weil der Konzernvorstand des Telekommunikationsunternehmens dies unterbunden hatte. Das Landgericht hatte den fünf Angeklagten Ende Mai 2014 Geldzahlungen bzw. gemeinnützige Arbeit auferlegt. Die Angeklagten haben mittlerweile diese Auflagen erfüllt, weshalb das Stuttgarter Landgericht das Strafverfahren nun nach § 153a StPO endgültig eingestellt hat.

Nach dieser Beendigung des Strafverfahrens war noch durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart über Geldbußen nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zu entscheiden. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft hat der Automobilkonzern zweifach eine sogenannte Verbandsgeldbuße verwirkt (§ 30 OWiG).

Der Bußgeldtatbestand ist vom Automobilkonzern zum einen dadurch verwirklicht worden, dass sich zwei seiner Leitungspersonen wegen Bestechlichkeit strafbar gemacht haben. Diese rechtliche Bewertung des Verhaltens als Straftat steht im Bußgeldverfahren der Staatsanwaltschaft zu. Dem steht es deshalb nicht entgegen, dass die angeklagten Mitarbeiter des Automobilkonzerns letztlich vom Landgericht nicht verurteilt wurden, weil das Strafverfahren gegen sie wegen geringer Schuld eingestellt wurde. 

Dem Konzern wird zum anderen vorgeworfen, dass ein Vorstandsmitglied pflichtwidrig keine Vorkehrungen gegen solche Straftaten getroffen, mithin eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG begangen habe. Die damalige Konzernstruktur hat nach Beurteilung der Staatsanwaltschaft Stuttgart derartigen Straftaten nicht entgegengewirkt. Weil diese Konzernstruktur vom Vorstand pflichtwidrig wenn nicht geschaffen, so doch zumindest akzeptiert wurde, ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft vom Vorstand des Automobilkonzerns zumindest in Kauf genommen worden, dass es bei dieser Organisation generell zu solchen Straftaten kommen kann. Nach Bekanntwerden der Bestechungstaten hat der Konzernvorstand die Strukturen geändert und die Mitarbeiter geschult. Von einem Bußgeld gegen den Vorstand hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart daraufhin abgesehen.

Über die Frage, ob Ordnungswidrigkeiten des Automobilkonzerns gegeben sind und der Konzern Verbandsgeldbußen verwirkt hat, haben sich der Automobilkonzern und die Staatsanwaltschaft Stuttgart verständigt. Dementsprechend erging jetzt ein Bußgeldbescheid gegen den Konzern über je eine Million Euro für jede der beiden Ordnungswidrigkeiten.

Zum Zeitpunkt der Taten sah das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in § 30 Abs. 2 OWiG eine Verbandsgeldbuße bis zu maximal 1 Million Euro für jeden Verstoß vor. Nach der heute geltenden Fassung des Gesetzes ist die Verhängung eines Bußgeldes bis zu 10 Millionen Euro pro Tat möglich. 

(Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400)

 

Ergänzende Hinweise:

§ 30 OWiG (alte Fassung) bis 30.06.2013 gültig

(1) Hat jemand 
1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, 
2. [...]
3. [...]

4. als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder 
5. [...]

eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden. 

(2) Die Geldbuße beträgt 

1. im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu einer Million Euro,

2. im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünfhunderttausend Euro.

(3) [...]

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. ... 

(5) [...]

 

§ 130 OWiG

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) [...]

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer einer Million Euro geahndet werden. [...]

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