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Ermittlungsverfahren gegen ehemaligen SS-Unterscharführer der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer SS“ wegen Verfahrenshindernisses eingestellt

Datum: 29.06.2016

Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat die Ermittlungen gegen den 94-jährigen Beschuldigten aus dem Enzkreis eingestellt, da eine weitere Strafverfolgung wegen seiner dauerhaften Verhandlungsunfähigkeit unzulässig ist. Unabhängig davon wäre nach den bisherigen Ermittlungen auch kein Tatnachweis möglich.

Der Beschuldigte stand im Verdacht, als Unterscharführer einer Panzeraufklärungsabteilung der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer SS“ während des zweiten Weltkrieges im Herbst 1944 in Italien im Rahmen breit angelegter Strafaktionen gegen Partisanen an mehreren Massakern zum Nachteil italienischer Zivilisten in der Gegend von Monte Sole, in den Gemeinden Marzabotto, Grizzana und Monzuno sowie in mehreren Ortschaften der Provinz Massa beteiligt gewesen zu sein. Er wurde deshalb gemeinsam mit weiteren Angehörigen der 16. SS-Panzergrenadierdivision von italienischen Militärgerichten in Abwesenheit rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Verurteilungen stützten sich dabei auf die Zugehörigkeit des Beschuldigten zur 16. SS-Panzergrenadierdivision, seinen militärischen Rang und die damit verbundene Befehlsgewalt, ohne dass jedoch konkrete Handlungen des Beschuldigten festgestellt werden konnten. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart leitete am 24.07.2013 ein eigenes Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des Mordes ein.

Laut eines von der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingeholten amtsärztlichen Gutachtens ist der inzwischen schwer pflegebedürftige Beschuldigte aufgrund seines Gesundheitszustands allerdings nicht in der Lage, in einer Vernehmung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, seine Verteidigung zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben. Vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden bereits 2007 eine nur noch eingeschränkte Vernehmungsfähigkeit mit negativer Prognose attestiert wurde, ist davon auszugehen, dass die jetzt attestierte Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten auch schon bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens bestanden hatte.

Unabhängig davon wäre nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen auch kein Tatnachweis zu führen. Bei der gegebenen Sachlage ist es nicht möglich, dem die Vorwürfe bestreitenden Beschuldigten alle oder zumindest einige konkrete von der 16. SS-Panzergrenadierdivision zu verantwortende Tötungen als Täter, Mittäter oder Teilnehmer zuzurechnen. Allein die mit einer Befehlsgewalt verbundene Zugehörigkeit zur Einheit im fraglichen Zeitraum, die den italienischen Militärgerichten für ihren Schuldspruch genügt hatte, ist nach deutschem Recht für eine Verurteilung nicht ausreichend. Vor diesem Hintergrund hatte bereits die Staatsanwaltschaft München I im Jahr 2009 im Zusammenhang mit den von der 16. SS-Panzeraufklärungsabteilung in Italien verübten Massakern - darunter insbesondere den Tötungen im Gebiet von Marzabotto/Monte Sole im September 1944 - ein Ermittlungsverfahren gegen andere ehemalige Angehörige dieser Einheit mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für den Beschuldigten, bei dem sich die Beweislage besonders schwierig darstellt und das erstinstanzliche Militärgericht in La Spezia zunächst sogar eine erwiesene Unschuld angenommen hatte, hätte voraussichtlich nichts anderes gelten können.

 

(Ansprechpartner: Staatsanwalt Holzner, Tel. 0711/921-4400)

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