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Ermittlungen im RAF-Verfahren werden nicht wieder aufgenommen

Datum: 19.04.2013

Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat dem Antrag von Gottfried Ensslin, dem Bruder von Gudrun Ensslin, und Helge Lehmann-O'Donnokoé, die Ermittlungen im Verfahren um den Tod von Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe in der Nacht auf den 18.10.1977 in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart wieder aufzunehmen, nicht entsprochen. Denn es wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die das damalige Ermittlungsergebnis in Frage stellen könnten.

In dem Wiederaufnahmeantrag wird das Ergebnis der damaligen Ermittlungen, wonach sich Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe am 18.10.1977 selbst töteten und Irmgard Möller dies versuchte, in Frage gestellt. Diese Zweifel sind in 32 Punkten im Wiederaufnahmeantrag dargestellt worden. Jeder einzelne Punkt ist von der Staatsanwaltschaft geprüft und ausführlich begründet worden, warum er nicht zur Wiederaufnahme geführt hat. Weil die Erörterung aller 32 Punkte den Rahmen einer Pressemitteilung sprengen würde, wird im Folgenden beispielhaft auf eines der wichtigsten Argumente des Antrags ausführlich eingegangen.

Die Antragsteller legten der Staatsanwaltschaft ein angebliches Vernehmungsprotokoll eines Bediensteten der JVA Stuttgart vor, welches ihnen anonym und in Kopie zugeleitet worden sei. Das Protokoll datiert vom 18.10.1977. Als Vernehmungsort ist darin Stuttgart-Stammheim angegeben. Als angeblicher Aussteller ist das LKA Baden-Württemberg aufgeführt. Unter der Überschrift „ergänzende Verneh-mung“ folgt auf zwei Seiten eine angebliche Aussage des Bediensteten S., in der davon die Rede ist, dieser sei in der Nacht zum 18.10.1977 von der Torwache der JVA abberufen worden , um in einem anderen Gebäudetrakt - im langen Flügel - auszuhelfen, weshalb die Gefangenen Baader, Ensslin, Raspe und Möller von 0.30 Uhr bis 3.30 Uhr ohne Aufsicht gewesen seien.

Ein Protokoll über eine „ergänzende Vernehmung“ dieses Zeugen ist nicht Bestandteil der damaligen Ermittlungsakten und daher neu. Der Inhalt steht im Widerspruch zu dem in den Ermittlungsakten befindlichen Protokoll der Vernehmung des Zeugen, die ebenfalls vom 18.10.1977 datiert. Dort ist nicht die Rede davon, dass dieser beauftragt wurde, in einem anderen Gebäudetrakt Kollegen zu unterstützen. Somit gäbe es zwei sich widersprechende Aussagen ein und derselben Person. Wenn die „ergänzende Vernehmung“ der Wahrheit entspräche, dann wären aber auch andere Angaben falsch, wie z.B. diejenige von Justizsekretär A. und vom Justizbediensteten H.G., die in derselben Nacht wie der erwähnte Bedienstete in der JVA Dienst hatten. 

Bei dem Protokoll über die „ergänzende Vernehmung“ handelt es sich um eine Fälschung. Darauf weisen bereits inhaltliche und formale Ungenauigkeiten hin. Am Ende der Niederschrift der „ergänzenden Vernehmung“ sind zwei Unterschriften aufgeführt, denen entgegen dem sonst Üblichen keine Amtsbezeichnung beigefügt ist. Desweiteren lässt die „ergänzende Vernehmung“ jede Präzision, Detailreichtum und Darstellung objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte vermissen und unterscheidet sich dadurch von den anderen Vernehmungen. Beispielsweise ist nicht dargestellt, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, welche Tätigkeit der Zeuge zu verrichten hatte, als er angeblich in den anderen Gebäudeteil der JVA gerufen wurde.

Auch die Befragung der Amtspersonen, die möglicherweise mit der Erstellung des Dokuments einer zweiten Vernehmung des Zeugen befasst sein könnten, hat Indizien dafür ergeben, dass es sich um eine Fälschung handelt.
Der LKA-Beamte R., der damals die Vernehmung des Zeugen, dessen Protokoll sich in den Ermittlungsakten befindet, führte, gab an, sich erinnern zu können, dass dessen damaligen Angaben plausibel und in keiner Weise widersprüchlich gewesen seien. Es habe keine Veranlassung gegeben, diesen nochmals ergänzend zu vernehmen. Die Niederschrift über die „ergänzende Vernehmung“ stamme nicht vom ihm. Es sei nicht nachvollziehbar, dass - wenn der Zeuge schon nachvernommen werde sollte - nicht er die ergänzende Vernehmung durchgeführt hätte, weil er den ganzen Tag in Stammheim war und damit zur Verfügung gestanden hätte. Und selbst wenn nicht er die Vernehmung durchgeführt hätte, hätte ihm der Inhalt der Vernehmung nicht entgehen können.
Der damalige Staatsanwalt L. erklärte, er halte es für ausgeschlossen, dass wichtige Angaben, die im Widerspruch zu anderen Aussagen gestanden hätten, in einem gesonderten Protokoll niedergelegt, mit einem „Geheim!“-Vermerk versehen und dann aus den offiziellen Akten herausgehalten worden seien. Zudem ergibt sich aus den Akten des Todesermittlungsverfahrens, dass Staatsanwalt L., der sich selbst nicht mehr zu erinnern vermag, sich am 18.10.1977 im Zusammenhang mit diesem Verfahren nicht in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim befunden haben kann, so dass er die Vernehmung nicht hätte durchführen und daher das Dokument auch nicht hätte unterschreiben können.
Die zweite Unterschrift auf dem Protokolle der „ergänzenden Vernehmung“ scheint vom damaligen Staatsanwalt K. zu stammen. Dieser erklärte, die Unterschrift habe zwar Ähnlichkeiten mit seiner, er sei sich aber sicher, dieses Dokument nicht unterschrieben zu haben. Er sei in die Ermittlungen damals nicht involviert gewesen. Außerdem hätte er, wenn er eine Vernehmung durchgeführt hätte, nicht den Kopfbogen des LKA benutzt. Letztlich sei er am 18.10.1977 aber nachweislich nicht in Stammheim, sondern bei einer privaten Trauerfeier in Karlsruhe gewesen.
Der Bedienstete S. gab an, er sei sich sicher, dass eine solche „ergänzende Vernehmung“ niemals stattgefunden habe. Sie sei auch inhaltlich falsch, weil er in der Nacht seinen Bereich nicht verlassen habe. 

Das Kriminaltechnische Institut des LKA hat letztlich eindeutig festgestellt, dass das angebliche Protokoll der „ergänzenden Vernehmung“ eine Fälschung ist. Es wurde mit einer Remington-Schreibmaschine Baujahr 1952 mit Pica-Schrifttyp geschrieben, wohingegen 96 andere Vergleichsprotokolle aus der damaligen Zeit mit anderen Maschinen und anderen Schrifttypen geschrieben wurden. Außerdem wurde in der „ergänzenden Vernehmung“ mehrfach die Uhrzeit mit einem Doppelpunkt geschrieben, was nicht der damaligen Norm entspricht. Die Unterschriften wurden nach den Untersuchungen des LKA in die Niederschrift der „ergänzenden Vernehmung“ hinein kopiert.

Auch die anderen in dem Wiederaufnahmeantrag angeführten Zweifel am damaligen Ermittlungsergebnis konnten ausgeräumt werden, weshalb kein Anlass be-steht, die Ermittlungen wieder aufzunehmen.

Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400

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