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Ermittlungen im Wasserwerfer-Verfahren abgeschlossen

Datum: 27.03.2013

Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat die Ermittlungen in Bezug auf den Einsatz der Wasserwerfer am 30.09.2010 in den Mittleren Schlossgartenanlagen in Stuttgart abgeschlossen, indem sie gegen zwei der insgesamt 12 Beschuldigten Anklage erhoben, gegen vier den Erlass eines Strafbefehls beantragt und gegen die restlichen sechs das Verfahren mit unterschiedlicher Begründung eingestellt hat.

In der Anklage, die wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Bedeutung des Falles beim Landgericht Stuttgart erhoben wurde, werden den beiden 40 und 47 Jahre alten Angeschuldigten Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung im Amt vorgeworfen. Sie sollen als polizeiliche Einsatzabschnittsleiter am 30.09.2010 ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, indem sie nicht eingriffen, als die Wasserwerferbesatzungen unter der Leitung des Staffelführers im Zeitraum zwischen ca. 13.30 Uhr und 16.30 Uhr immer wieder Wasserstrahle abgaben, die mindestens 9 Demonstranten im Kopfbereich trafen und erheblich verletzten.

Die Ermittlungen waren sehr umfangreich und zeitaufwändig. Es erfolgte eine umfassende Auswertung des Funkverkehrs, der schriftlichen Einsatzprotokolle der Wasserwerferbesatzungen sowie der gesamten polizeilichen Videodokumentation jeweils im Hinblick auf den Einsatz der Wasserwerfer. Darüber hinaus wurden zahlreiche Geschädigte und Zeugen sowie in verschiedenen Funktionen am polizeilichen Einsatz am 30.09.2010 beteiligte Polizeibeamte, vielfach staatsanwaltschaftlich, vernommen und sachverständige Zeugen bei der Bundespolizeiakademie in Lübeck angehört.

Die Angeschuldigten hatten als Einsatzabschnittsleiter die Führungsverantwortung  für die Besatzung der Wasserwerfer und deren Staffelführer. Der Einsatz der Wasserwerfer war zwar durch die polizeiliche Führungsspitze grundsätzlich zugelassen worden, nachdem die Angeschuldigten gegen 12.40 Uhr die dahingehende Freigabe erbeten hatten, weil nach ihrer Einschätzung mit milderen Mitteln ein Einwirken auf die Demonstranten und damit die Beendigung der Blockaden nicht erfolgversprechend war, jedoch mit der ausdrücklichen Maßgabe, den Einsatz auf Wasserregen zu beschränken.

Allerdings zeigte sich der überwiegende Teil der  Demonstranten von dem Wasserregen wenig beeindruckt. Es war sogar so, dass trotz des Einsatzes der Wasserwerfer viele zusätzliche Demonstranten in das betreffende Gelände einströmten, wodurch die Aufgabe der Polizei, den Park zu räumen, offenkundig weiter erschwert wurde. Diese Situation veranlasste die Wasserwerferbesatzungen von Wasserregen auf Wassersperren, Wasserstöße und langanhaltende Wasserstrahle in Richtung der Demonstranten überzugehen.

Nach den Einsatzregeln ist bei dem Gebrauch von Wasserwerfern, insbesondere bei der Abgabe von Wasserstößen darauf zu achten, dass die Köpfe von Personen nicht getroffen werden, um vor allem schwere Gesichts- und Augenverletzungen zu vermeiden. Den beiden Angeschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, weder die Beschränkung des Einsatzes auf Wasserregen an den Staffelführer und an die Besatzungen der Wasserwerfer weitergegeben, noch dafür gesorgt zu haben, dass bei der Abgabe von Wasserstößen die Kopfpartien der Demonstranten verschont bleiben.

Gegen den Staffelführer, zwei Kommandanten und einen Rohrführer der Wasserwerfer hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart heute beim Amtsgericht Stuttgart den Erlass von Strafbefehlen beantragt. Gegen einen weiteren Kommandanten und zwei Rohrführer wurde das Verfahren nach § 153 StPO, d.h. wegen geringfügiger Schuld, und gegen drei weitere Rohrführer deshalb eingestellt, weil ihnen kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte. 

(Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400)

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