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Anwälte von Mappus legen Widerspruch ein - Aktenvorlage an den Untersuchungsausschuss verzögert sich erneut

Datum: 16.11.2012

Kurzbeschreibung: Die Anwälte des früheren Ministerpräsidenten Stefan Mappus haben am 15. November 2012 Widerspruch dagegen eingelegt, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart Unterlagen, die bei der Durchsuchung der Wohnung von Mappus am 11. Juli 2012 sichergestellt wurden, zu den Akten genom-men hat, die dem Untersuchungsausschuss des Landtages zum Kauf der EnBW-Anteile vorgelegt werden sollen. Über diesen Widerspruch muss jetzt das Amtsgericht Stuttgart entscheiden. Damit verzögert sich die Vorlage der Akten an den Ausschuss erneut.

Am 15. November 2012 hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart die gesamten Ermittlungsakten des Verfahrens gegen den früheren Ministerpräsidenten Mappus im Zusammenhang mit dem Ankauf der EnBW-Anteile an den Untersuchungsausschuss des Landtags zu übergeben hat.
Daraufhin wurden bisher angefallene Akten umgehend dem Justizministerium vorgelegt, damit diese von dort aus dem Ausschuss zugeleitet werden können.

Noch am selben Tag haben allerdings die Anwälte von Stefan Mappus unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Widerspruch dagegen eingelegt, dass die Staatsanwaltschaft Unterlagen, die sie am 11. Juli 2012 bei der Durchsuchung der Wohnung von Stefan Mappus sichergestellt hat, zu diesen Akten genommen hat.

Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass sichergestellte Unterlagen Bestandteil der Ermittlungsakten, auf die der Untersuchungsausschuss zugreifen kann, werden, wenn die Durchsicht der Papiere abgeschlossen ist, die Staatsanwaltschaft sie als ermittlungsrelevant einstuft und für den Fall, dass gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft Widerspruch eingelegt wird, ein Beschlagnahmebeschluss vorliegt. Ein solcher Widerspruch wurde erst jetzt erhoben.

Die Staatsanwaltschaft wird jetzt beim Amtsgericht Stuttgart unverzüglich den Erlass eines entsprechenden Beschlusses beantragen. Erst wenn dieser vorliegt, darf sie ihrer Verpflichtung, die Akten dem Ausschuss vorzulegen, nachkommen.

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