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Kein hinreichender Tatverdacht für eine Anklage wegen des Massakers in Sant' Anna di Stazzema am 12.08.1944

Datum: 01.10.2012

Kurzbeschreibung: Die umfangreichen und äußerst aufwändig geführten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart und des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg haben ergeben, dass den 17 Beschuldigten - insbesondere den acht noch lebenden Beschuldigten - eine noch nicht verjährte strafbare Beteiligung an den Geschehnissen am 12.08.1944 im Bergdorf Sant' Anna di Stazzema in Italien nicht nachgewiesen werden kann.

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist ein von Angehörigen der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer SS“ am 12. August 1944 verübtes Massaker in dem italienischen Dorf Sant‘ Anna di Stazzema. Die Zahl der Opfer lässt sich heute nicht mehr genau feststellen, da sich in dem Ort zum Tatzeitpunkt zahlreiche Flüchtlinge aus angrenzenden Regionen aufhielten. Die italienischen Behörden gehen von insgesamt 560 Todesopfern aus. Darunter befanden sich mindestens 107 Kinder im Alter bis zu 14 Jahren, 29 Personen im Alter von 15 bis 18 Jahren sowie 11 über 60 Jahre alte Personen.

Für die Entscheidung, das Verfahren einzustellen, war maßgebend, dass sich der Nachweis, bei dem Massaker habe es sich um eine von vorneherein geplante und befohlene Vernichtungsaktion gegen die Zivilbevölkerung gehandelt, nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit führen lässt. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht nämlich auch die Möglichkeit, dass Ziel des Einsatzes ursprünglich die Bekämpfung von Partisanen und die Ergreifung arbeitsfähiger Männer zum Zweck der Verschleppung nach Deutschland war und die Erschießung der Zivilbevölkerung erst befohlen wurde, als klar war, dass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte. Damit ist es aber nicht möglich, zur Begründung eines noch verfolgbaren strafbaren Tatbeitrags auf die bloße Teilnahme an dem Einsatz zurückzugreifen. Die Zugehörigkeit einer Person zu einer der in Sant‘ Anna di Stazzema eingesetzten Einheiten der Waffen-SS kann den notwendig individuellen Schuldnachweis nicht ersetzen. Vielmehr muss bei jedem einzelnen Beschuldigten festgestellt und belegt werden, dass und in welcher Form er an dem Massaker beteiligt war und dass er damit die Tatbestandmerkmale des - alleine noch nicht verjährten - Vorwurfs des Mordes bzw. der Beihilfe zum Mord verwirklicht hat.

Dies ist bei den Beschuldigten des vorliegenden Verfahrens nicht gelungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgende Zusammenfassung der 150 Seiten umfassenden Einstellungsverfügung verwiesen.

Die Strafverfolgung für in Sant‘ Anna di Stazzema begangenen Totschlag (§ 212 StGB) ist mit Ablauf des 07.05.1960 verjährt.

Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400


 
I. Vorgeschichte des Verfahrens

Die Ereignisse in Sant’ Anna di Stazzema hatten bereits wenige Tage nach dem Tatgeschehen dem War Crimes Office des US War Departement, das insbesondere die Tötung von Frauen und Kindern als Kriegsverbrechen wertete, Veranlassung zur Einleitung von Ermittlungen gegen verschiedene Angehörige der 5. Kompanie des II. Bataillons des 35. SS-Panzergrenadierregiments der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer SS“ gegeben. Tötungshandlungen in Sant’ Anna di Stazzema und Val di Castello waren im Jahr 1947 neben fünf weiteren Anklagepunkten auch Gegenstand des Strafverfahrens des British War Court in Padua/Italien gegen den ehemaligen SS-Gruppenführer und Kommandeur der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer SS“, Max Simon. Max Simon wurde in diesem Verfahren zum Tode verurteilt. Die Strafe wurde am 26.06.1947 in lebenslange Haft und 1950 im Gnadenweg in eine Haftstrafe von 21 Jahren umgewandelt. Simon wurde wenige Jahre später nach Begnadigung aus der Haft entlassen. Max Simon soll angegeben haben, er habe an dem Einsatz in Sant’ Anna di Stazzema nicht teilgenommen, und soll vom Vorwurf der Mitwirkung an diesen Tötungshandlungen freigesprochen worden sein. Näheres war nicht zu klären.

Walter Reder, als SS-Sturmbannführer ehemaliger Kommandeur der Aufklärungsabteilung der Division, der am 26.04.1991 verstarb, war bis 24.01.1985 im Militärgefängnis von Gaeta inhaftiert. Gegen ihn soll 1960 beim Landgericht in Linz/Österreich ein Strafverfahren anhängig gewesen sein, dessen Ausgang nicht in Erfahrung gebracht werden konnte. Gegen Walter Reder, der am 10.05.1945 durch die US-Amerikaner gefangen genommen und nach vorüber-gehender Entlassung im September 1945 erneut festgenommen und am 14.05.1948 den italienischen Behörden überstellt wurde, wurde unter Anderem wegen der Taten in Sant’ Anna di Stazzema beim Militärgericht in Bologna 1948 ein Strafverfahren geführt, in dem er am 31.10.1951 zu lebenslanger Haft verur-teilt wurde, aus der er am 24.01.1985 nach Österreich entlassen wurde. Reder soll wegen der Beteiligung an den Taten in Sant’ Anna di Stazzema in der Berufungsinstanz durch das Militärgericht in Rom 1954 freigesprochen worden sein, weil seine Einlassung nicht habe widerlegt werden können, er sei erst am Tag nach den Tötungshandlungen in Sant’ Anna di Stazzema bzw. in der Nähe des Ortes gewesen. Gleichwohl wurde Walter Reder lange Zeit als der Verantwortliche für das Massaker in Sant’ Anna di Stazzema am 12.08.1944 angesehen. Heute gehen auch Historiker davon aus, dass Reder an dieser Tat nicht beteiligt war.
Die übrigen Offiziere und Unteroffiziere der beteiligten Einheiten blieben letztlich unbehelligt.

Die Alliierten übergaben nach dem Krieg ihre Akten an Italien. Diese Akten waren jedoch nach Kriegsende verschwunden und wurden erst Mitte der 90-er Jahre bei der Procura Militare Generale im Souterrain des Palazzo Cesi in Rom verschlossen aufgefunden (sog. „Schrank der Schande“). Daraufhin eröffnete die damals zuständige Militärstaatsanwaltschaft La Spezia (auch) wegen des Massakers am 12.08.1944 in Sant‘ Anna di Stazzema ein Ermittlungsverfahren. Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg erhielt von dem Vorgang erstmals am 27.11.1996 durch eine Anfrage von Interpol (IP) Rom Kenntnis. Einzelheiten zum Sachverhalt wurden in dieser Anfrage nicht mitgeteilt. Mit Schreiben vom 26.11.2001 teilte der Historiker Carlo Gentile das Ergebnis seiner im Auftrag der Militärstaatsanwaltschaft La Spezia vorgenommenen Nachforschungen mit und übersandte dabei auch eine Namensliste der Offiziere und Unteroffiziere. Ferner übersandte er eine Mehrfertigung der Akten des wegen der Taten in Sant’ Anna di Stazzema aufgrund von Ermittlungen der US-Streitkräfte im Jahr 1944 durch die italienische Militärstaatsanwaltschaft eingeleiteten Verfahrens gegen mehrere Angehörige der 16. SS-Panzergrenadierdivision. Mit Verfügung vom 16.01.2002 wurde durch die Zentrale Stelle Ludwigsburg ein Vorermittlungsverfahren eingeleitet. Durch die Zentrale Stelle Ludwigsburg wurden die den Vorgang betreffenden Akten des US War Crimes Office im National Archives in Washington eingesehen und in den relevanten Teilen kopiert. Weitere Kopien von Unterlagen aus dem National Archiv gab der Historiker Gentile zu den Akten.

Bis dahin waren der Zentralen Stelle in Ludwigsburg als Kriegsverbrechen im Gebiet der Gemeinde Stazzema aufgrund des UNWCC-Ermittlungsverfahrens gegen Walter Reder lediglich Taten im Rahmen einer sogenannten „Säuberungsaktion“ der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer SS“ vom 29.06.1944 bis August 1944 in den apuanischen Alpen bekannt. Die angefallenen Akten wurden im Hinblick auf die österreichische Staatsangehörigkeit des Walter Reder an das Bundesministerium für Inneres in Wien  abgegeben.


II. Der Gang des Ermittlungsverfahrens

Die Zentrale Stelle Ludwigsburg hat nach Abschluss ihrer Vorermittlungen unter dem Datum des 25.09.2002 die Akten der Staatsanwaltschaft Stuttgart übersandt. Nach Prüfung des Sachverhalts wurde im Hinblick darauf, dass der damals noch der Tatbeteiligung verdächtige, zwischenzeitlich allerdings verstorbene H. E. im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Stuttgart wohnhaft war, am 04.10.2002 ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen ihn und weitere an dem Massaker in Sant‘ Anna di Stazzema Beteiligte wegen Verdachts des Mordes eingeleitet. Als Beschuldigte wurden neben H. E. zunächst die durch die Zentrale Stelle Ludwigsburg identifizierten ehemaligen Angehörigen des II. Bataillons des 35. SS-Panzergrenadierregiments der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer SS“, die im Schlussvermerk der Zentralen Stelle Ludwigsburg als Tatverdächtige aufgeführt sind, eingetragen, soweit sie nicht bereits verstorben waren, nämlich W. B., H. H., A. L., G. R., H. R., T. S., G. S. und L. H. S.. Der Eintrag der übrigen Beschuldigten erfolgte im Zuge der Ermittlungen, sobald sich - durch die Ermittlungen oder aufgrund der zunächst als Zeuge nach Belehrung nach § 55 StPO erfolgten Aussage des späteren Beschuldigten selbst - konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für deren strafbare Tatbeteiligung ergaben.

Die Ermittlungen in diesem Verfahren erwiesen sich als äußerst schwierig und aufwändig. Trotz des seit der Tat vergangenen langen Zeitraums waren vorran-gig noch lebende Auskunftspersonen - Zeugen und mögliche Tatbeteiligte - zu identifizieren und zu vernehmen. Durch Auswertung der im Rechtshilfeweg beigezogenen Akten des Ermittlungsverfahrens bei der Militärstaatsanwaltschaft beim Militärgericht La Spezia/Italien und weiterer durch diese Dienststelle mitgeteilter Erkenntnisse wurden neun noch lebende italienische Tatzeugen ermittelt, die am 18., 19. und 20.11.2003 in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens im Beisein der Sachbearbeiter des Landeskriminalamts Baden-Württemberg und der Staatsanwaltschaft Stuttgart durch die Militärstaatsanwaltschaft La Spezia vernommen wurden. Hierbei wurde auch der Tatort in Augenschein genommen. Ferner wurden im Rechtshilfeweg Kopien der standesamtlichen Todesbescheinigungen, soweit die Toten identifiziert werden konnten, weitere zwischenzeitlich in Italien angefallene Niederschriften von Zeugenaussagen sowie Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten beigezogen. Durch eine sprachkundige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Stuttgart und Ermittlungsbeamte des Landeskriminalamts Baden-Württemberg wurden in Zusammenarbeit mit der Militär-staatsanwaltschaft La Spezia relevante Aktenbestände des „Archivio Centrale dello Stato“ in Rom ausgewertet. Dort wurde ein Schreiben der Procura Generale Militare an den Deputy Judge Advocate General vom 23.04.1947 auf-gefunden, wonach bei der Sonderabteilung des erstinstanzlichen Schwurgerichts Lucca ein Strafverfahren gegen italienische Staatsbürger wegen deren Beteiligung an dem Massaker in Sant´Anna di Stazzema anhängig war. Im Zuge der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Ermittlungen sollen auch beteiligte deutsche Offiziere namhaft gemacht worden sein. Diesbezüglich wurde ein Rechtshilfeersuchen an Italien zur Einsicht in diese Akten geprüft, schließlich indes nicht gestellt, weil durch mit dem Sachverhalt vertraute Carabinieri festgestellt wurde, dass diese Akten keinen Aufschluss über die Tatbeteiligung deutscher Soldaten an dem Massaker geben. Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen hatte im Militärhistorischen Archiv zu Prag die dort archivierten Akten des Bestands „Kom-mandostab Reichsführer SS“ gesichtet und ausgewertet. Sie erhoffte sich davon auch Erkenntnisse über Verbrechen an der Zivilbevölkerung in Italien, die anlässlich der sogenannten „Bandenbekämpfung“ begangen wurden. Nach Einschätzung der Zentralen Stelle konnten die genannten Akten auch Erkenntnisse über die Ereignisse in Sant’ Anna di Stazzema erhalten. Diese Unterlagen wurden durch Angehörige der Zentralen Stelle und des Landeskriminalamts Baden-Württemberg gesichtet und ausgewertet.

Die Identifizierung ehemaliger Angehöriger der 16. SS-Panzergrenadierdivision war sehr zeitaufwändig, weil - mit Ausnahme der von Carlo Gentile überlassenen Namenslisten der Offiziere und Unteroffiziere und im Zuge der Ermittlungen erlangter Darstellungen der „Führerstellenbesetzung“ - keine Aufstellung der Mitglieder der Division vorliegt. Es standen zur Auswertung nur sekundäre Quellen wie Erkennungsmarkenverzeichnisse, Verlustmeldungen, Ordensverleihungslisten, Lazarettbücher und dergleichen zur Verfügung, wobei sich ergeben hat, dass für die 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer-SS“ bei der „Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)“ keine Erkennungsmarkenverzeichnisse mehr existieren. Verlustmeldungen waren in Formularform von den Einheiten der Wehrmacht und der Waffen-SS zu erstellen, wenn einer ihrer Angehörigen gefallen, verwundet oder vermisst war. Neben der Art des Verlustes sind in diesem Formular Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Stammeinheit, Aktuelle Einheit der betroffenen Person sowie Datum und Ort des Verlustes aufgeführt. Ausgehend von der Annahme, dass ein ehemaliger Angehöriger des II. Bataillons (5.-8. Kompanie) der 16. SS-Panzergrenadierdivision, der vor dem Tatzeitpunkt verwundet wurde, bei einer leichten Verwundung durchaus bei dem Massaker in Sant’ Anna dabei gewesen sein konnte, wurden von der WAST alle dort vorhandenen Verlustmeldungen des II. Bataillons des SS-Panzergrenadierregiments 35 der 16. SS-Panzergrenadierdivision für den Zeit-raum 3 Monate vor und 3 Monate nach der Tat in Fotokopie angefordert und nach Eingang entsprechend ausgewertet. Nach Erhebung und listenmäßiger Erfassung dieser Personaldaten sowie unter Berücksichtigung der im Schlussvermerk der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen vom 23.05.2002 aufgeführten Erkenntnisse zu den Personen erfolgte wiederum in Zusammenarbeit mit der WAST die Erhebung der weiteren für eine Aufenthaltsermittlung notwendigen Daten. Beste und oftmals einzige Grundlagen für Schicksalsklärungen und Aufenthaltsermittlungen in diesen Fällen sind die Karteikarten (mehrere Millionen) in der Zentralkartei der WAST (sogenannte Z-Karten). Die Z-Karten beinhalten im Idealfall die Personaldaten der betroffenen Person mit deren Wohnsitz in den 70iger oder 80iger Jahren des vorigen Jahrhunderts, im Regelfall aber nur die Personalien mit dem Wohnsitz in den Kriegsjahren und im schlechtesten Fall Personalien ohne jegliche Wohnsitzangabe. Oftmals findet sich auf diesen Z-Karten auch der Stempelaufdruck „Im Gräberverzeichnis aufgeführt“, in diesen Fällen kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die gesuchte Person bereits vor geraumer Zeit verstorben ist. Die auf der Grundlage dieser Daten erfolgte Ermittlung der tatsächlichen Aufenthalte möglicher Zeugen und Beschuldigter gestaltete sich äußerst zeitaufwändig und war im Falle einer fehlenden Geburtsortsangabe nahezu unmöglich. Hinsichtlich möglicherweise im Ausland lebender Auskunftspersonen waren Anfragen über Interpol (IP) an die dort zuständigen Behörden zu richten mit dem Ersuchen um Mitteilung ladungsfähiger Anschriften oder gegebenenfalls der Sterbedaten dieser möglichen Zeugen, um noch lebende Personen im Rechtshilfeweg vernehmen zu können. Derartige IP-Ersuchen erfolgten an Ungarn (1 Person), Tschechien (1 Person), Russland (1 Person), Österreich (4 Personen), Namibia (1 Person) und Polen (2 Personen). 

Unter dem Titel „Im gleichen Schritt und Tritt“ ist eine „Dokumentation der 16. SS-Panzergrenadierdivision Reichsführer-SS“ erschienen. Diese Schrift enthält Abdrucke von Originalurkunden aus der Zeit des 2. Weltkriegs, die die Belange der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer-SS“ betrafen und die den Herausgebern der Schrift vorgelegen haben müssen. Der Historiker Carlo Gentile hat eine „Anschriftenliste der Truppenkameradschaft 16. Pz.Gren.Div. RFSS“ zu den Akten der Zentralen Stelle Ludwigsburg gegeben, die von R. H., W. B. und T. K. zusammengetragen worden sei und die er, Gentile, von einem ihm namentlich nicht mehr erinnerlichen Journalisten erhalten habe, dem sie wiederum wahrscheinlich von einem ehemaligen Angehörigen der 16. SS-Panzergrenadierdivision "Reichsführer-SS" übergeben worden sei. T. K. und R. H., zwei ehemalige Angehörige der 16. SS-Panzergrenadierdivision, wurden als in Kaiserslautern beziehungsweise in Graz/Österreich wohnhaft identifiziert. Bei diesen wurden zeitgleich am 15.11.2005 Durchsuchungen nach § 103 StPO vorgenommen, wofür es auch eines Rechtshilfeersuchens an Österreich bedurfte. Aus den Unterlagen, die bei der Durchsuchung in Graz sichergestellt werden konnten, ergibt sich, dass ein hoher Offizier des österreichischen Bundesheeres, der der Truppenkameradschaft der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer-SS“ als deren „Ehrenmitglied“ angehören soll, aus der Teilnahme an Veran-staltungen der „Truppenkameradschaft“, unter anderem Reisen nach Italien, Kenntnisse über den Gegenstand des hiesigen Verfahrens und der be-gleitenden Umstände haben könnte. Dieser Offizier wurde in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens an Österreich am 10.05.2006 durch die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Steiermark, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Graz, im Beisein der Sachbearbeiter  des Landeskriminalamts Baden-Württemberg und der Staatsanwaltschaft Stuttgart vernommen. Ferner konnten der Schrift "Im gleichen Schritt und Tritt" Ausführungen zu „Führerstellenbesetzungen“ entnommen werden. Bei der Durchsuchung der Wohnung des R. H. konnte eine Ordnermappe mit der Beschriftung „Stellenbesetzung“ mit in Klarsichtfolien eingehefteten sog. „Führerstellenbesetzungen“ der 16. SS-Panzergrenadierdivision „RFSS“, untergliedert in deren einzelne Truppenteile, sichergestellt werden.

Im Rahmen der Suche nach Auskunftspersonen auf Täterseite konnte so eine Vielzahl ehemaliger Angehöriger des SS-Panzergrenadierregiments 35 der 16. SS-Panzergrenadierdivision aus verschiedenen Quellen namentlich ermittelt werden. Sämtliche identifizierten noch lebenden Angehörige dieser Einheit wurden als Zeugen oder Beschuldigte vernommen.

Teilweise waren Vernehmungen, weil Auskunftspersonen Ladungen zur polizeilichen Vernehmung nicht nachkamen, durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen. Nahezu alle Vernehmungen, die im gesamten Bundesgebiet sowie im Wege der Rechtshilfe auch in Österreich und in Namibia erfolgten, waren wegen der erforderlichen Sachkunde durch die Sachbearbeiter selbst vorzunehmen. Nach Erkennen von Anhaltspunkten für verdunkelnde Absprachen erfolgten Befragungen wichtiger Auskunftspersonen zur Vermeidung vorheriger Verdunkelungsabreden mittels persönlicher Ladung als staatsanwaltschaftliche Vernehmungen. Die Vernehmungen wurden, soweit sie auch für das Ermittlungsverfahren in Italien relevant waren, in Absprache mit der Militärstaatsanwaltschaft La Spezia durchgeführt, deren Angehörigen auf Ersuchen die Teilnahme an den Vernehmungen gestattet wurde. Teilweise waren im vorliegenden Verfahren vorgenommene Vernehmungen zu ergänzen oder zu wiederholen, um den Anforderungen des italienischen Verfahrensrechts zu genügen. Während der gesamten Ermittlungen erfolgte ein intensiver Informationsaustausch mit der zuständigen italienischen Militärstaatsanwaltschaft. Der Zeuge A. B., der präzise Beobachtungen zu der Erschießung eines Großteils der Dorfbewohner auf dem zentralen Platz der Ortschaft Sant‘ Anna di Stazzema vor der Kirche bekunden konnte, wurde wegen der Bedeutung seiner Aussage und auch in Anbetracht seines Alters in Absprache mit der Militärstaatsanwaltschaft La Spezia auf unbürokratischem Weg am 08.11.2004 mit seiner Ehefrau durch Kriminalbeamte des Landeskriminalamts Baden-Württemberg nach La Spezia gebracht und den Carabinieri überstellt. Das Militärgericht in La Spezia vernahm den Zeugen, der umfassend aussagte und die Erschießungen erneut detailliert schildern konnte, am 10.11.2004 von 10:30 Uhr bis 18:30 Uhr. Diese Zeugenaussage eines ehemaligen Soldaten der Waffen-SS vor einem italienischen Gericht ist in Italien auf große Aufmerksamkeit gestoßen. Das Protokoll der Vernehmung des Zeugen A. B. vor dem Militärgericht in La Spezia wurde im Rechtshilfeweg beigezogen.

Bei zwei Beschuldigten sowie bei einem zwischenzeitlich verstorbenen damaligen Beschuldigten wurden richterliche Durchsuchungsbeschlüsse vollzogen. Bei zwei Beschuldigten erfolgten richterlich angeordnete Telekommunikationsüberwachungen.

Insgesamt stießen die Ermittlungen bei tatverdächtigen ehemaligen Angehörigen der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer SS“ auf nur geringe Kooperationsbereitschaft, vielmehr nachgerade auf eine „Mauer des Schweigens“. Die regelmäßige Berufung ehemaliger Divisionsangehöriger auf Erinnerungslücken war in Anbetracht des Alters der Auskunftspersonen nicht zu widerlegen. Dazuhin war - offensichtlich ebenfalls altersbedingt und wohl auch aufgrund durch das hohe Alter verursachter Probleme - das Interesse der ehemaligen Divisionsangehörigen, auch der Beschuldigten, an den Ermittlungen allenfalls gering ausgeprägt. Wohl auch deshalb konnten bei den bereits angesprochenen Telekommunikationsüberwachungen bei den Beschuldigten keine relevanten Äußerungen zu den Tatvorwürfen aufgezeichnet werden.

Darüber hinaus wurden die Ermittlungen im Hintergrund auch durch Warnungen und Aussagenabsprachen behindert. Beispielhaft sei die Aussage des Zeugen J. K. erwähnt, der sich hinsichtlich seiner Bezüge zur Truppenkameradschaft ehemaliger Soldaten der 16. SS-Panzergrenadierdivision zurückhaltend ausdrückte und die Anzahl seiner Teilnahmen an Divisionstreffen erst nach Vorhalt bestätigte. Nach Angaben des Zeugen K. rief R. H. nach der Durchsuchung seiner Wohnung bei dem Zeugen an und erklärte, die Polizei werde wahrscheinlich auch bei diesem vorbeikommen, um ihn zu vernehmen. Der Zeuge K. J. G. hat bei seiner Vernehmung am 27.03.2007 angegeben, entweder R. H., T. K. oder G. hätten ihn angerufen und gesagt, er solle keine Adressen an Außenstehende weitergeben. In der Wohnung des R. H. wurde dessen Brief vom 21.07.2003 an S. L. sichergestellt, der eine Nachricht an T. K. enthält, ein H. M. aus Nürnberg sei zu einer Einvernahme gerichtlich vorgeladen worden. Weiter schrieb H., es dürfte kaum etwas nachweisbar sein, denn die Anschuldigungen seien völlig haltlos. Hierzu wurde auch eine ebenfalls handschriftlich verfasste Notiz mit der Aufschrift „H. M., AG Nürnberg, S. A. u. 14 andere Zeugen“ sichergestellt. Außerdem wurden mehrere kopierte „Handlungsanleitungen für Kameraden“ aufgefunden, worin insbesondere darauf hingewiesen wird, wie mit Medienanfragen bzgl. Kriegseinsätzen in Italien umgegangen werden soll. Ausdrücklich heißt es dort wörtlich: „Gib keine Auskünfte, denn es ist erwiesen, dass alles schamlos verdreht und mit hinzu gedichteten Unwahrheiten für politische Zwecke gegen uns ehem. Soldaten verwendet wird“. Diese Handlungsanweisung bezieht sich offensichtlich in erster Linie auf ein anderes Geschehen in Marzabotto, da die Kameraden die Medienvertreter auf den entsprechenden Abschnitt der Dokumentation „Im gleichen Schritt und Tritt“ hinweisen sollen. Ferner befindet sich der Hinweis auf den Zetteln, keine Namen und Anschriften weiterzugeben.

Letztlich haben nur die Zeugen A. B. und [der zwischenzeitlich verstorbene] L. G. umfassend und wahrhaftig ausgesagt. L. G. legte ein von Reue geprägtes Geständnis ab.

III. Ergebnis der Ermittlungen

Das äußere Tatgeschehen konnte trotz der vielen seither vergangenen Jahre aufgeklärt werden. Das Ergebnis der Ermittlungen kann keine Zweifel daran lassen, dass es sich bei der von nachgeordneten Einheiten der 16. SS-Panzergrenadierdivision „Reichsführer SS“ am 12.08.1944 in Sant’ Anna di Stazzema durchgeführten „Partisanenbekämpfungsaktion“ um ein schwerwiegendes Massaker an der Zivilbevölkerung mit brutalen Einzelheiten, also um ein Kriegsverbrechen und nicht um eine militärische Aktion im eigentlichen Sinne handelte. Dies lässt sich nicht nur anhand einer eingehenden Betrachtung der stattgefundenen Ereignisse und Tötungsarten, sondern auch in der Zusammensetzung und der Anzahl der Opfer belegen. Die Opfer waren überwiegend Frauen, Kinder und ältere Leute, die keinesfalls als korrektes Ziel einer militärischen Aktion angesehen werden konnten. Selbst aus damaliger Sicht war die Vermeidung ziviler Opfer sowie überhaupt die Schonung der Zivilbevölkerung entsprechend der Haager Landkriegsordnung ein Gebot der Kriegsführung. Unabhängig davon ist die Tötung von Säuglingen und Kleinkindern durch nichts zu rechtfertigen. Insbesondere eine Bewertung der Taten als militärische Kampfhandlung oder als eine zur Tatzeit nach Kriegsvölkergewohnheitsrecht zulässige Kriegsrepressalie ist bei der Tötung einer Vielzahl wehrloser, an einem mit einer „Vergeltungsaktion“ gegebenenfalls zu ahndenden Geschehen individuell nicht unmittelbar beteiligter Personen und insbesondere von Kindern von vorneherein ausge-schlossen, weil solche Taten als derart menschenverachtend einzustufen sind, dass sie nur als rechtswidrig gewertet werden können. Zudem wiesen die Taten, vor allem in den einzelnen Ortsteilen, ein hohes Maß an Willkür und in ihrer Durchführung eine schwerwiegende Brutalität auf, die als Kriegshandlung auch damals nicht zulässig sein konnte.

Von zentraler Bedeutung für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der noch lebenden Beschuldigten ist allerdings, ob es sich bei den Geschehnissen am 12.08.1944 um eine von vorneherein geplante und befohlene Vernichtungsaktion gegen die Zivilbevölkerung handelte. In diesem Fall könnte sich bereits aus der bloßen Beteiligung am Einsatzgeschehen der hinreichende Verdacht eines heute noch strafbaren Verhaltens ergeben, da dann der Nachweis der subjektiven Merkmale der in Frage kommenden Tatbestände zumindest als möglich erschiene.

Das Militärgericht La Spezia sprach am 22.06.2005 10 der im vorliegenden Ver-fahren Beschuldigten schuldig und verurteilte sie jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, mit der Planung und Organisation der Operation sei das Ziel verfolgt worden, das Gebiet von all denjenigen zu „säubern“, die dort anwesend waren, egal ob es sich nun um Partisanen oder um Zivilisten handelte, nachdem durch einen auf dem Kirchplatz angebrachten Befehl die Räumung des Dorfes angeordnet, dieser Befehl aber nicht befolgt worden sei. Der Grund sei in der enormen strategischen Bedeutung gelegen, die der aufzubauenden „Gotenlinie“ beigemessen worden sei. Darüber hinaus ging das Militärgericht davon aus, den Deutschen sei bereits seit 09.08.1944 bekannt gewesen, dass „die Banditen“ sich nach Osten zurückgezogen hätten und sich in der Gegend von Sant’ Anna di Stazzema ausschließlich Zivilisten aufgehalten hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Aktion der SS von vorneherein darauf ausgerichtet gewesen sei, ein Massaker an der Bevölkerung zu verüben und das ganze Dorf zu zerstören, um für die Partisanen verbrannte Erde zu schaffen und zu verhindern, dass diese dorthin zurückkehren konnten und dass die Bevölkerung anderer Ortschaften weiterhin Partisanen unterstützen werde. Im Übrigen seien seinerzeit die Partisanen unterstützenden Zivilisten den Partisanen gleichgestellt worden. Einzelheiten des Tatgeschehens - das konzentrische Vorgehen bei dem Einsatz, die abgesprochenen Signale und die vorangegangenen Erkundungen - ließen zudem die Schlussfolgerung zu, dass es sich um eine bis zur untersten Ebene der Militärhierarchie geplante Operation gehandelt habe, woraus das Militärgericht seine Überzeugung gewonnen hat, dass jedenfalls die Offiziere und die Unteroffiziere im Vorfeld gewusst hätten, welche Taten begangen würden. Eine Spontanaktion des ganzen Bataillons aus Wut und Rache schloss das Gericht aus.

Für diese Sicht des Militärgerichts La Spezia, auf der dessen Verurteilungen maßgeblich beruhen, lassen sich fraglos gute Gründe anführen. Sie erscheint aber nach dem Ergebnis der vorliegend geführten Ermittlungen letztlich nicht zwingend und kann insbesondere nicht mit der erforderlichen Sicherheit als einzig mögliche Fallgestaltung nachgewiesen werden. Es ist nämlich auch möglich, dass Ziel des Einsatzes ursprünglich die Bekämpfung von Partisanen und die Ergreifung arbeitsfähiger Männer zum Zweck der Verschleppung nach Deutschland war, und die Erschießung der Zivilbevölkerung erst befohlen wurde, als klar war, dass dieses Ziel nicht erreicht werden konnte.

In der Einstellungsverfügung wird dazu u.a. Folgendes ausgeführt:

„Hätte es sich um eine solche zuvor geplante Vernichtungsaktion gehandelt, hätte ein anderer Ablauf der Ereignisse in Sant’ Anna nahe gelegen. Wäre die Ver-nichtung der Bevölkerung das Ziel der Aktion gewesen, wäre es für die deut-schen Truppen einfacher gewesen, Sant‘ Anna di Stazzema und dessen umliegende Weiler mit schweren Waffen wie zum Beispiel Granatwerfern zu beschießen, was den mühsamen Aufstieg in das gebirgige Gelände mit schwerem Gerät nicht erfordert hätte. Auch wären dann Einheiten der in Ruosina stationierten Gebirgstruppe nicht zu Absperrmaßnahmen erforderlich gewesen, weil mit einer Flucht der Zivilbevölkerung, wäre sie dazu überhaupt in der Lage gewesen, in Anbetracht deren Arglosigkeit nicht hätte gerechnet werden müssen. Eine Ab-sperrung erscheint bei einer derartigen Aktion nur dann erforderlich, wenn das Entweichen von Personen - Partisanen oder arbeitsfähige Männer, die verschleppt werden sollten - aus einem bestimmten Terrain verhindert werden sollte. Das Einrücken der Einheiten in das Dorf aus verschiedenen Richtungen lässt ebenfalls den Schluss zu, dass das Entweichen von Partisanen oder Arbeitsfähigen verhindert werden sollte. Dieses Vorgehen entsprach dem Korpsbefehl Nr. 42 zur „Bandenbekämpfung“, wonach „die Kräfte so stark zu machen [sind], dass die Banden eingekreist und vernichtet werden können. Um ein Ausweichen in benachbarte Räume zu verhindern, ist die Bande von mehreren Seiten gleich-zeitig anzugreifen und zu umstellen“. Das Mitführen schwerer Waffen, gar der Einsatz der gesamten 8. Kompanie als schwere Kompanie, die in Anbetracht des mangelhaften Ausrüstungsstandes der deutschen Truppen mit schweren Waffen anderweitig eher benötigt worden wären, wäre entbehrlich gewesen. Für ein von vorneherein geplantes Massaker hätten Handfeuerwaffen und einige wenige leichte Maschinengewehre ausgereicht, den Schutz nach außen gegen Partisanenangriffe hätten die zur Absperrung eingesetzten Einheiten gewährleisten können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die deutschen Militärbehörden mehrere Tage vor dem Ereignis mit öffentlichen Anschlägen die Räumung von Sant’Anna di Stazzema angeordnet hatten. Auch ist anzunehmen, dass die Durchführung einer solch umfangreichen und gravierenden Vernichtungsaktion konkrete Planungen erfordert hätte. Entsprechende Dokumente wie Befehle oder andere Anordnungen sind in den einschlägigen Archiven nicht zu finden gewesen. Wohl aber lagen am 12.08.1944 bereits Rahmenbefehle vor, die sich speziell mit der „Bandenbekämpfung“ befassten und so eindeutig formuliert waren, dass dem verantwortlichen Einheitsführer bei der Ausführung nur ein sehr enger und begrenzter Spielraum blieb, weshalb einzelfallbezogene Planungen und Befehle nur insoweit erforderlich waren, als vom vorgegebenen Ablauf abgewichen werden sollte.

Auch die glaubhaften Aussagen verschiedener Zeugen sprechen gegen eine von vorneherein geplante Vernichtungsaktion. So berichtete der Zeuge A. B., dass der befehlshabende Offizier vor der Erschießung zuerst mit dem örtlichen Geist-lichen sprach, währenddessen immer wieder über Funk offensichtlich mit einer übergeordneten Kommandobehörde kommuniziert wurde, und erst nach einem Funkspruch, vermutlich dem diesbezüglichen Befehl der vorgesetzten Stelle, der Feuerbefehl erteilt wurde. Bei der Beurteilung dieses Handlungsablaufs ist davon auszugehen, dass der Offizier die Opfer nach dem Versteck der vermeintlichen Partisanen oder der arbeitsfähigen Männer befragte und erst nach negativer Beantwortung seiner Fragen bzw. Ablauf des diesbezüglichen Ultimatums zunächst die Weisung einer vorgesetzten Dienststelle einholte und schließlich den Schießbefehl erteilte. Der damalige Gebirgsjäger W. B. hat bei seiner Vernehmung angegeben, sie, die Gebirgsjäger, hätten auf ihrem Marsch nach Sant’ An-na di Stazzema angetroffene Personen festnehmen sollen, damit die männlichen Personen dem Arbeitseinsatz für die Organisation Todt in Deutschland zugeführt werden könnten. Die undifferenzierte Vernichtung der Personen und ihr vorgesehener Arbeitseinsatz in Deutschland schließen sich aus. Der Zeuge A. B. hat zwar ausgesagt, er habe von seinem Zugführer den Befehl erhalten, zusammen mit einem anderen Soldaten die Kirche von Sant’ Anna di Stazzema nach Män-nern zu durchsuchen und diese auf den Platz vor der Kirche zu bringen, jedoch war nach seinen Angaben hierbei von Erschießungen keine Rede gewesen. Der Beschuldigte L. G., der ein umfassendes Geständnis abgelegt hat, hat glaubhaft angegeben, sie seien in einer breit gefächerten Kette in die Berge marschiert, um, was ihr Befehl gewesen sei, Partisanen zu suchen und diese gegebenenfalls gefangen zu nehmen oder zu erschießen. In Bezug auf Zivilisten habe es aber keine Weisungen gegeben. L. G. führte bei seiner Vernehmung auch aus, nach der Aufforderung, sein MG in Stellung zu bringen, habe er zunächst eine gegebenenfalls zu bekämpfende Gefahr im Wald angenommen und erst auf nachdrücklichen Befehl des vor Ort kommandierenden Offiziers, der eine Pistole in der Hand gehalten habe, die Maschinenwaffe auf die im Kreis sitzenden Frauen gerichtet. All dies deutet an, dass nicht von vorneherein der eindeutige Befehl bestand, alle angetroffenen Personen zu erschießen, vielmehr eine Änderung des ursprünglichen Einsatzziels eingetreten war.

Die Aussagen einiger Überlebender ließen zunächst die Annahme zu, es seien auch Flammenwerfer eingesetzt worden. Das Mitführen von Flammenwerfern wiederum hätte sich mit einem Partisaneneinsatz nicht begründen lassen, sondern eher den Schluss erlaubt, jedenfalls das Inbrandsetzen von Häusern sei von vorneherein geplant gewesen und hätte zum Mitführen der dafür geeigneten Flammenwerfer Anlass gegeben. Die Ermittlungen haben indes nicht bestätigt, dass Flammenwerfer mitgeführt und eingesetzt wurden. Infanterieeinheiten waren nicht mit Flammenwerfern ausgerüstet, zu deren Einsatz hätte es Pioniere bedurft. Die diesbezüglichen Ermittlungen haben aber nicht zur Feststellung geführt, dass dem II. Bataillon für den Einsatz in Sant’ Anna di Stazzema Pioniere unterstellt waren. P. B. war zwar Pionier, er war nach dem Ergebnis der Ermittlungen am 12.08.1944 aber nicht mit einer eigentlichen Pionieraufgabe betraut, sondern bei der Absperrung eingesetzt.

Einzelnen Aussagen Überlebender könnte entnommen werden, mittels Abfeuern von Leuchtmunition sei der Befehl zum Beginn des Massakers übermittelt worden. Auch der seinerzeit der 8. Kompanie zugehörige I. L. hat angegeben, als Zeichen für den Einsatzbeginn seien rote Leuchtkugeln geschossen worden. Dies zeigt an, dass der Einsatz geplant mit vorgegebenen Meldepflichten und Befehlen begann und zunächst auch ablief, wenngleich daraus nicht zwingend geschlossen werden kann, dass mittels der Leuchtmunition der Beginn von An-fang an befohlener Erschießungen signalisiert wurde, vielmehr kann nicht aus-geschlossen werden, dass damit das Erreichen des Einsatzraums, die Einsatzbereitschaft oder ähnliches gemeldet wurde. Weil den einzelnen Kompanien, Zügen und Gruppen keine Funkgeräte zur Verfügung standen, waren sie auf andere Wege der Übermittlung von Meldungen und Befehlen, beispielsweise Melder oder eben Leuchtmunition, angewiesen. 

Somit ist nicht auszuschließen und spricht letztlich nichts durchgreifend dagegen, dass es bei dem Einsatz zunächst und in erster Linie um die Bekämpfung der Partisanen ging, die für die deutschen Truppen ein großes Problem darstell-ten. Ferner sollten auch arbeitsfähige Männer für den Arbeitseinsatz in Deutschland verschleppt werden. Die „Bandenbekämpfung“ und die Erfassung und Verschleppung von Arbeitsfähigen wurden von Hitler häufig gemeinsam behandelt, denn die Verschleppung von Arbeitsfähigen stellte eine aus seiner Sicht legitime Form der Bestrafung der Zivilbevölkerung für „Unruhetätigkeit“ dar. Die Verbrin-gung der Zivilbevölkerung von „Bandenorten“ zum Arbeitseinsatz im Rahmen der „Behandlung der Banditen und ihrer freiwilligen Helfer“ sind in mehreren Befehlen erwähnt, beispielsweise in dem Korpsbefehl Nr. 9 vom 24.02.1944 betreffend die „Führung des Bandenkampfes“ des Befehlshabers in der Operationszone adriatisches Küstenland, General der Gebirgstruppen Kübler, und im Befehl des Platzkommandanten in Bologna vom 01.08.1944. Auch Himmler hat in seinem an Generaloberst v. Vietinghoff-Scheel gerichteten, am 13.11.1944 übermittelten und am 23.11.1944 beim OBSW eingegangenen Fernschreiben die „Bandenbekämpfung“ und die „für die Rüstungsbetriebe in Deutschland so notwendige Erfassung arbeitsfähiger Einwohner“ zusammen erwähnt. Obwohl in Befehlen zu deren Bekämpfung „Banden“ und „Bandenhelfer“ gleichgestellt wurden, die denselben Maßnahmen unterworfen werden sollten, kann das Massaker in Sant‘ Anna di Stazzema im Hinblick auf die unterschiedslose Tötung aller dort aufhältlichen Menschen, insbesondere auch der Kinder, die von vorneherein nicht als „Bandenhelfer“ angesehen werden konnten, nicht als Partisanenbekämpfungsaktion angesehen werden. Zu den Erschießungen auf dem Platz vor der Kirche von Sant’ Anna di Stazzema kam es vielmehr, jedenfalls ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen im vorliegenden Verfahren hiervon auszugehen, erst auf Befehl, weil das eigentliche Einsatzziel, die Bekämpfung und Gefangennahme von Partisanen und das Ergreifen arbeitsfähiger Männer, nicht erreicht worden war und nachdem das Ultimatum für die Mitteilung des Aufenthaltsortes der Männer abgelaufen war. Auch die von dem Zeugen L. G. bekundeten Erschießungen der Frauen erfolgten auf unmittelbaren Befehl eines hohen SS-Offiziers, was gegen ein von vorneherein geplantes und befohlenes Massaker an der Zivilbevölkerung spricht [...]

Auch wenn das Massaker an der Zivilbevölkerung letztlich auf den fruchtlosen Ablauf des Ultimatums zurück zu führen sein dürfte, war der entsprechende Befehl ohne Zweifel rechtswidrig und verbrecherisch und sind die Tötungen als Mord bzw. Totschlag zu qualifizieren. Die oben [...] dargestellten zur Tatzeit geltenden Befehle zur Partisanenbekämpfung, insbesondere der „Kesselringbefehl“ vom 17.06.1944, der durchaus zwischen Partisanen und Zivilisten differenzierte, konnten die massenweise Tötung von unbeteiligten Frauen und Kindern in Sant‘ Anna die Stazzema bereits nach damaliger Rechtslage nicht rechtfertigen. Ebenso wenig - wegen Verstoßes gegen die Humanitätsschranke und allein schon wegen der exorbitanten und völlig unangemessenen Überschreitung der damals üblichen „Repressalquote“- das seinerzeitige Kriegsgewohnheitsrecht, welches „Sühnemaßnahmen“ oder Repressalien teilweise für völkerrechtlich zulässig erachtet hatte. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Tötung von Kindern (oder von jugendlichen Personen) als Kriegsrepressalie völlig ausgeschlossen und kann schon für sich das Vorliegen von „niedrigen Beweggründen“ im Sinn des §§ 211 StGB belegen. Die Art und Weise der Durchführung der Tötungen - teilweise durch Einsperren in Gebäude und anschließendem Verbrennen als grausame Begehungsweise im Sinne des Mordes - machte entsprechende Befehle, sofern keine individuellen Exzesstaten vorgelegen haben, ebenfalls wegen Verstoßes gegen die „Humanitätsschranke“ per se zu rechtswidrigen und ver-brecherischen Befehlen im Sinn des damaligen § 47 MStGB.“

Aufgrund dieser Feststellungen ist es nicht möglich, die Beschuldigten schon alleine wegen ihrer bloßen Beteiligung am Einsatz zur Verantwortung zu ziehen. Die Zugehörigkeit einer Person zu einer der in Sant‘ Anna di Stazzema eingesetzten Einheit der Waffen-SS kann den notwendig individuellen Schuldnachweis nicht ersetzen. Vielmehr muss bei jedem einzelnen Beschuldigten festgestellt und belegt werden, dass und in welcher Form er an dem Massaker beteiligt war.

IV. Rechtliche Bewertung des Geschehens

1. Verfolgungsverjährung

Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Taten am 12.08.1944 in Sant‘ Anna di Stazzema ist nicht eingetreten, soweit diese als Mord (§ 211 StGB) zu bewerten sind. Die Strafverfolgung für in Sant‘ Anna di Stazzema begangenen Totschlag (§ 212 StGB) ist mit Ablauf des 07.05.1960 verjährt.

Ob Mord vorliegt, ist deshalb schon zur Beurteilung der Frage, ob das Verfahrenshindernis der Verjährung vorliegt, von entscheidender Bedeutung. Dabei ist die Verjährung, unabhängig von den mordqualifizierenden Merkmalen im Einzelnen, bei täterschaftlichem Handeln ausgeschlossen. Hinsichtlich Beihilfetaten ist zu differenzieren:

Die niedrigen Beweggründe des § 211 StGB sind besondere persönliche Merkmale, die die Strafbarkeit des Täters begründen i.S. des § 50 Abs. 2 StGB in der ab 01.10.1968 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift in Verbindung mit §§ 44 Abs. 2, 14 StGB in der damaligen Fassung war die Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das allein wegen der niedrigen Beweggründe des Täters als Mord zu qualifizieren ist, nur mit Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren bedroht (§ 2 Abs. 3 StGB). Die  Verfolgung verjährte daher bei vor dem 08.05.1945 begangener Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen nach § 67 Abs. 1 StGB in der damaligen Fassung nach Ablauf von 15 Jahren am 07.05.1960, wenn nicht der Gehilfe ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte. Tätern, die nur Befehlen gehorchten, auch wenn sie diese als verbrecherisch erkannten, ohne dass festzustellen wäre, dass sie selbst bedenkenlose Überzeugungstäter waren, können jedoch keine eigenen niedrigen Beweggründe im Sinne des § 211 StGB zur Last gelegt werden.

Hingegen ist Grausamkeit kein „täterbezogenes“ Merkmal, sondern „tatbezogen“. Auf die Beihilfe zur grausamen Tötung ist deshalb die Bestimmung des § 50 Abs. 2 StGB a.F. nicht anzuwenden, weshalb eine solche Beihilfe nicht verjährt wäre.

2. Täterschaftliches Handeln

Die Tatbeteiligten, auch die Offiziere, kommen, auch soweit sie eigenhändig handelten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur als Gehilfen in Betracht, soweit ihre Tathandlungen aufgrund Befehlen anderer erfolgten und sie nicht auf anderen Motiven oder persönlichen Interessen beruhten. Jedoch kommt eine täterschaftliche Verantwortlichkeit des Befehlshabers eines Massakers in Betracht, der die Durchführung organisierte und beherrschte, was bei einem militärischen Befehlshaber für in seinem Befehlsbereich begangene Straftaten anzunehmen ist. Die Beteiligung an derartigen Taten kann, wenn der Täter die Tat veranlasste und gründlich vorbereitete oder die Durchführung organisierte und beherrschte, beispielsweise auch durch Auswahl der Opfer, selbst dann mittäterschaftliches Handeln darstellen, wenn er selbst keine Befehlsgewalt über die ausführenden Einheiten hatte.

Vorliegend ist eine solche Verantwortlichkeit den Personen zuzuweisen, die das Massaker befahlen. Hierzu konnten nur bezüglich der Tötungen auf dem Platz vor der Kirche hinreichende Feststellungen getroffen werden. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Befehl durch eine dem II. Bataillon vorgesetzte Dienststelle erfolgte. Hierfür noch lebende Verantwortliche des Regiments oder der Division konnten indes nicht namhaft gemacht werden.
Täterschaftlich handelte auch der vor Ort verantwortliche Befehlshaber, der die Auswahl und Zuführung der Zivilpersonen durch entsprechende Befehle organisierte und beherrschte, sowie der Offizier, der schließlich die Erschießungen unmittelbar befahl. Die Ermittlungen haben gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich dabei um den Bataillonskommandeur A. G. handelte, der auch den Einsatz seines Bataillons führte. Dieser ist jedoch am 21.03.1995 in Denia an der spanischen Costa Blanca verstorben und kann nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden. Dass einer der Kompaniechefs, von denen als einziger der Beschuldigte G.S. noch am Leben ist, diese Erschießungen befahl, haben die Ermittlungen nicht ergeben. Dass A. G. auch die von L. G.  bekundeten Erschießungen befahl, ist nicht festzustellen gewesen.
Ferner käme die täterschaftliche Verantwortlichkeit der Personen in Betracht, die in einzelnen Ortsteilen von Sant’ Anna di Stazzema aus niedrigen Beweggründen und/oder unter grausamen Tatumständen (z.B. durch Verbrennen bei lebendigem Leib) Tötungen aus eigener Entschließung veranlassten oder eigenhändig vornahmen. Diesbezüglich konnten jedoch keine Täter namhaft gemacht werden.

Zwar war, wie oben dargestellt ist, der Beschuldigte G. S. möglicherweise - wenn nicht sogar wahrscheinlich - an dem Einsatz in Sant‘ Anna di Stazzema beteiligt und kann wegen organisatorischer Einbindung in die Befehlskette auch an den Tötungen in strafrechtlich relevanter Weise (mit-)täterschaftlich beteiligt gewesen sein. Gleichwohl ist gegen ihn ein hinreichender, die Erhebung der öffentlichen Klage wegen - allein noch nicht verjährten - Mordes rechtfertigender Tatverdacht angesichts der gegebenen Beweislage tatsächlich (seine Anwesenheit am Tatort ist nicht hinreichend sicher belegt) und rechtlich (Mordmerkmale) nicht zu begründen. Denn es ist nicht nachweisbar, dass der Einsatz am 12.08.1944 von vorneherein als Vergeltungsaktion gegen die Zivilbevölkerung unter Tatumständen, die das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllten, geplant und befohlen war und der Beschuldigte G.S. deshalb von Anfang an wusste, dass seine wie auch immer geartete Mitwirkung an dem Einsatz der grausamen Ermordung von unschuldigen Zivilisten diente. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Einsatz von vorneherein als Massaker an der Zivilbevölkerung geplant war und der Beschuldigte G. S. dies wusste, ist nicht ersichtlich, dass auch die im Einzelnen grausamen Tatumstände von diesem Plan umfasst gewesen wären und der Beschuldigte G. S. durch seine wie auch immer geartete Mitwirkung an dem Einsatz unter billigender Inkaufnahme der tatsächlichen Voraussetzungen des Mordmerkmals der Grausamkeit die Tatbegehung förderte.

Zweifelsohne wäre der Beschuldigte G.S. für die Taten verantwortlich, die in seinem Befehlsbereich begangen wurden. Diesbezüglich konnten aber keine Feststellungen getroffen werden. Die Aufgabe und der Einsatzbereich der 7. Kompanie am 12.08.1944 sind nicht bekannt. Wo der Beschuldigte G.S. sich am 12.08.1944 aufhielt, welche Aufgabe ihm und den ihm unterstellten Soldaten zukam und welche Befehle er erhalten hatte und ausführte, konnte nicht geklärt werden. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass das Massaker in Sant’ Anna di Stazzema oder im Rahmen dieses Tatgeschehens begangene einzelne Tötungshandlungen auf der Initiative des Beschuldigten G.S. beruhten. Es kann auch nicht nachgewiesen werden, dass in dem Einsatzbereich der 7. Kompanie bzw. in dem von dem Beschuldigten G.S. verantworteten Bereich Tötungen, die als Mord zu bewerten und ihm zuzurechnen wären, begangen oder derartige Taten von ihm als Kompanieführer befohlen wurden. Soweit auch Soldaten seiner Kompanie an den Erschießungen auf dem zentralen Platz des Dorfes vor der Kirche beteiligt waren, begründet dies keine strafbare Beteiligung des Beschuldigten G.S. an dieser Tat. Dass der Beschuldigte G.S. sich auch an dieser Örtlichkeit befand, ist nicht ersichtlich. Es ist nicht auszuschließen, dass Soldaten seiner Kompanie oder einzelne Züge oder Gruppen insoweit anderweitig, bei-spielsweise unmittelbar dem Bataillonskommandeur oder dem sonstigen Be-fehlshaber an dieser Örtlichkeit, unterstellt worden waren und der Beschuldigte G.S. sich deren Handeln nicht zurechnen lassen muss. Dass im Verantwor-tungsbereich des Beschuldigten G.S. andere mordqualifizierende Tötungen be-gangen wurden, beispielsweise grausame Verbrennungen von Opfern beim le-bendigen Leib, konnte nicht festgestellt werden. Die Ermittlungen haben diesbezüglich keine Erkenntnisse über an derartigen Taten beteiligte Einheiten ergeben. Insbesondere konnten auch keinerlei Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Beschuldigte G. S. der von L. G. genannte Offizier war, der den Befehl zu Erschießung der 15 bis 25 Frauen erteilt habe. L. G. konnte den Namen dieses Offiziers nicht nennen, sondern lediglich angeben, dieser habe die Rangabzeichen eines SS-Standartenführers getragen. Der Beschuldigte G.S. war zur Tatzeit jedoch nur SS-Untersturmführer. Deshalb liegt nicht fern, dass es sich bei diesem von L. G. genannten Offizier um den Bataillonskommandeur A. G. handelte, wenngleich dieser nur den Dienstrang eines SS-Hauptsturmführers inne hatte. Es kann sich hierbei aber auch um den damaligen SS-Obersturmbannführer E. A. (Ia der Division) oder den damaligen SS-Obersturmbannführer H. L. (Ic der Division) gehandelt haben, wobei indes diesbezüglich keine weiteren Feststellungen getroffen werden konnten. Es bestehen keine konkreten Ermittlungsansätze zur Identifizierung dieses von L. G. genannten Offiziers.

3. Beihilfe zum Mord aus niederen Beweggründen

Die Tötung beispielsweise besonders junger, nicht durchweg im Verdacht der Partisanentätigkeit stehender Personen kann das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllen. Auch sind die Taten in Sant’ Anna di Stazzema als Ausrottungsmaßnahmen zu beurteilen, was niedrige Beweggründe der Täter indiziert. Allerdings konnten vorliegend keinem der beschuldigten Tatbeteiligten eigene niedrige Beweggründe nachgewiesen werden. Dies würde voraussetzen, dass es sich bei dem Tatgeschehen um eine von vornherein geplante Ausrot-tungsmaßnahme handelte und dass der konkret in Betracht kommende Gehilfe in deren Planung einbezogen war oder von dieser wusste und er die ihr zu Grunde liegenden Motive teilte oder der Gehilfe aus sonstigen niedrigen Beweggründen handelte. Ein diesbezüglicher Nachweis war, wie bereits ausgeführt, nicht zu führen.
Die Ahndung des Verhaltens der Beschuldigten wegen Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen ist deshalb ausgeschlossen.

4. Beihilfe zum grausamen Mord

Als mordqualifizierendes Merkmal kommt vorliegend Grausamkeit in Betracht. Grausamkeit liegt vor, wenn den Opfern besondere, über die Tötung als solche hinausgehende Schmerzen oder Qualen zugefügt wurden. Die Grausamkeit muss dabei nicht notwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung der Tötung liegen, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, unter denen die Tötung eingeleitet und vollzogen wird. Auch seelische Qualen kommen hierbei in Betracht. Das Mordmerkmal der Grausamkeit  kann auch darin liegen, dass der als solchen schmerzlosen Tötung (z.B. durch sofort wirksamen Schuss) quälende Leiden vorausgehen. Ein solches Leiden kann in der Todeserwartung des zur Exekution bestimmten unschuldigen Opfers gesehen werden, wenn das Opfer schon einige Zeit vorher erfahren hat, dass es getötet werden soll, weshalb die Zeitspanne, die es in der Erwartung des nahen Todes erlebt, mit seelischem Leiden angefüllt ist. Hierbei ist unerheblich, ob der Helfer selbst grausam handelte, es genügt, dass die (Haupt-)Täter mit der grausamen Tötung einverstanden waren und der Helfer dies wusste. Das Mordmerkmal der Grausamkeit setzt darüber hinaus eine gefühllose unbarmherzige Gesinnung des Täters voraus. Dies setzt den Nachweis voraus, dass der Täter so menschenverachtend vorgegangen ist, dass er eine ihm offenstehende Möglichkeit bewusst ausgelassen hat, den ihm erteilten Befehlen zu Tötung derart vieler Menschen unter Begleitumständen auszuführen, die für die Opfer schonender gewesen wären.
Nach dieser Definition erfolgte die Tötung der Menschen auf dem zentralen Platz vor der Kirche unter Umständen, die das Mordmerkmal der Grausamkeit erfüllen. Dass auch das von mehreren Überlebenden bekundete Verbrennen von Menschen bei lebendigem Leib grausam im Sinne von § 211 StGB war, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Strafbar wegen Beihilfe kann nur der sein, der eine bestimmte Haupttat gefördert hat. Dies setzt einen konkreten Tatbeitrag voraus, der z.B. in der Befassung mit den Vorbereitungen für eine Erschießung, in der Weiterleitung eines Tötungsbefehls, der Benachrichtigung der weiteren Teilnehmer eines Erschießungskommandos sowie in der bloßen Anwesenheit am Tatort, eingebunden in die gemeinsame Absprache, die als psychische Unterstützung der übrigen Teilnehmer wirkte, gesehen werden kann. Die bloße Einbindung in die Struktur einer Einheit ohne tatbezogenen Beitrag genügt für eine Strafbarkeit wegen Beihilfe hingegen nicht. Zudem muss der Gehilfe vorsätzlich handeln, also auch die Tatumstände, die das Merkmal der Grausamkeit erfüllen, kennen und zumindest billigend in Kauf nehmen. Anhand dieser Kriterien kann keiner der beschuldigten Personen ein die Strafbarkeit wegen Beihilfe zum grausamen Mord begründender vorsätzlicher Tatbeitrag nachgewiesen werden.

a) Noch lebende Beschuldigte

- Soweit der Beschuldigte K.-H.B. eingeräumt hat, er habe mit anderen Soldaten seiner Kompanie die Aufgabe gehabt, von oberhalb die in einer Mulde zusammengetriebenen etwa 50 Personen zu „sichern“ - hierbei könnte es sich um später auf dem Platz vor der Kirche erschossene Menschen gehandelt haben - kann er mit dieser Aussage nicht der strafbaren Beteiligung am grausamen Mord überführt werden, weil seine Angaben bei Zeugenvernehmungen erfolgten und der Beschuldigte nach Erweiterung des Ermittlungsverfahrens auch auf ihn von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Weitere den Beschuldigten überführende Erkenntnisse waren nicht zu erlangen. Die ihn betreffenden Telefonüberwachungsmaßnahmen erbrachten keine weiterführenden Ergebnisse. Dem Beschuldigten - einem Mannschaftsdienstgrad - kann wegen des dynamischen Geschehens die Kenntnis, dass die in der Mulde befindlichen Personen unter grausamen Tatumständen getötet werden sollten, nicht nachgewiesen werden.

- A. B. kann eine strafbare Beteiligung an der Tat in Sant‘ Anna di Stazzema nicht nachgewiesen werden. Bei ihm besteht zwar der Verdacht, er könne als Funker auf dem Kirchplatz von Sant‘ Anna gewirkt haben. Er hat seine Anwesenheit allerdings bestritten. Die diesbezüglichen Ermittlungsmöglichkeiten sind erschöpft.

- Der Beschuldigte W. B. äußerte sich mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 10.04.2003 dahingehend, am 12.08.1944 habe er über einen Kradmelder, welcher generell die Verbindung zur nächst höheren Kommandostelle gehalten habe, den mündlich übermittelten Befehl erhalten, er solle sich mit seinen Leuten auf eine Anhöhe begeben, die auf dieser Höhe liegende Straßenkreuzung gegen Partisanen sichern und zugleich den dort ankommenden Zivilpersonen, denen befohlen worden sei, einen bestimmten Ort im Tal aufzusuchen, den Weg weisen, da die Bergregion von Partisanen „gesäubert“ werden solle. Er habe sich mit seiner Gruppe ungefähr drei Stunden dort aufgehalten. Während dieser Zeit habe er ebenso wenig wie die anderen Soldaten Partisanen gesehen, und sie hätten in dieser Zeit keine Schüsse oder sonstige Auffälligkeiten bemerkt. Der Beschuldigte erinnerte sich an eine hoch schwangere Frau, die ein Kind an der Hand geführt habe und in der damals sehr heißen Tageszeit den Weg nach unten ins Tal gesucht habe. Er habe sie wieder zurückgeschickt, woher sie gekommen war, weil er gesehen habe, dass die Frau wegen ihres schwangeren Zustandes und des mühsamen Gehens nicht in der Lage war, den Weg weiter nach unten zu beschreiten. Am frühen Nachmittag sei dann der Melder wieder erschienen mit der Order, die Aktion gegen die Partisanen sei beendet und die Gruppe solle in einem Gehöft Quartier beziehen. Auf die Frage des Beschuldigten, ob die Anwohner nun zurück in ihre Häuser gehen könnten, habe der Melder sehr verstört reagiert und erklärt, ein großer Teil der Men-schen sei erschossen worden. Der Beschuldigte oder ein anderes Mitglied seiner Gruppe hielt sich nach seinen unwiderlegten Angaben zu keiner Zeit an einem Ort auf, an dem es zu Erschießungen kam. Dem Beschuldigten kann aus den oben dargestellten Gründen das Wissen, dass ein Massaker an der Zivilbevölkerung unter grausamen Tatumständen verübt werden sollte, nicht nachgewiesen werden, weshalb ihm Beihilfevorsatz nicht mit zu einer Anklage ausreichender Sicherheit zur Last zu legen ist.

- Dem Beschuldigten A. C. ist seine Einlassung, er habe zwar auf dem Platz vor der Kirche von Sant’ Anna di Stazzema mit der Maschinenpistole kurze Feuerstöße abgegeben, aber dabei absichtlich danebengeschossen, nicht zu widerlegen. Dieses Verhalten kann auch nicht als psychische Beihilfe gewertet werden, weil eine dadurch bewirkte Erleichterung oder Förderung des Tatbeitrags der anderen Tatbeteiligten, insbesondere der Maschinengewehrschützen, die auf Befehl mutmaßlich des Bataillonskommandeurs schossen, nicht nachweisbar ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Maschinengewehrschützen oder sonstige Tatbeteiligte dem Beschuldigten A.C. unterstellt waren und sich deshalb an diesem orientiert haben könnten.

- Der Beschuldigte K. E. G. schilderte bei seinen Vernehmungen als Zeuge am 13.06.2003 und am 19.08.2003 sowie aufgrund Rechtshilfeersuchens der Militärstaatsanwaltschaft La Spezia am 22.12.2003 nunmehr als Beschuldigter, er habe mit anderen Soldaten eine Gruppe von Zivilisten begleitet, die sich auf dem Kirchplatz sammeln sollten. Als eine Person ausgeschert sei, habe er auf Befehl seines Vorgesetzten unter Vorhalt seiner Pistole dafür sorgen müssen, dass die Person sich wieder in die Gruppe einreihte. Bei seiner Vernehmung am 19.08.2003 gab er zudem an, einen Warnschuss abgegeben zu haben, als der Italiener geradeaus habe gehen wollen. Auch dem Beschuldigten K.E.G. kann indes das Wissen, dass die italienischen Zivilisten unter grausamen Umständen erschossen werden sollten, nicht nachgewiesen werden.

- I. L. gab am 23.03.2004 als Zeuge an, er habe am 12.08.1944 von seinem Gruppenführer, dessen Namen er nicht mehr nennen könne, den Auftrag erhalten, Leute aus einem Haus zu holen, alle Leute, die in dem Haus waren. Der Gruppenführer sei vor dem Haus geblieben, während er, I. L., hineingegangen sei und die Leute, eine Frau mit ihrer Mutter und ein Mädchen im Alter von ungefähr 4 oder 5 Jahren, nach draußen geschickt und dem Gruppenführer übergeben habe. Er habe dann von seinem Gruppenführer den Auftrag erhalten, Munition zu holen. Wohin der Gruppenführer die Leute geführt habe, wisse er nicht, er habe sie aus den Augen verloren und sei Munition holen gegangen. Diese sei in einem Lkw auf einem Zufahrtsweg ca. 500 Meter von dem Haus entfernt gewesen, es habe sich um gegurtete MG-Munition für das MG 42 gehandelt, die er für den Gruppenführer habe holen und diesem aushändigen müssen. Er habe dann seine Notdurft verrichten müssen und währenddessen MG-Schüsse gehört. Von weitem habe er gesehen, dass ein Feuer brannte. Als er dann hingekommen sei, sei alles „schon erledigt“ gewesen, es hätten Möbel gebrannt, unter denen die Leute gelegen und verbrannt seien. Nach Erweiterung des Ermittlungsverfahrens auch auf ihn machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Seine Angaben als Zeuge sind zwar schon deshalb nicht glaubhaft, weil die Anfahrt eines LKW bis in die unmittelbare Nähe von Sant’ Anna di Stazzema bei den damals herrschenden Wegeverhältnissen unmöglich erscheint. Allein diese fehlende Glaubhaftigkeit reicht umgekehrt aber nicht hin, den Nachweis führen zu können.

- Hinsichtlich des Beschuldigten T. S. konnte eine Beteiligung an dem Tatgeschehen am 12.08.1944 nicht festgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt wegen einer im Juli 1944 erlittenen Verwundung in einem Lazarett befand.

- Das Ergebnis der Ermittlungen hinsichtlich der strafbaren Tatbeteiligung des G. S. ist oben unter IV. dargestellt.

b) Verstorbene ehemals Beschuldigte

- H. E. ist am 04.07.2003 verstorben, weshalb keine weitere Aufklärung seiner möglichen Tatbeteiligung erfolgen konnte.

- Die strafbare Tatbeteiligung des H. G. G. ist nicht erwiesen. Zwar ist anzunehmen, dass er an dem Einsatz in Sant’ Anna di Stazzema am 12.08.1944 beteiligt war. Seine geplante Beschuldigtenvernehmung konnte wegen seines Versterbens am 12.01.2007 indes nicht mehr erfolgen.

- Im Fall des L. G. kann das Mordmerkmal der Grausamkeit nicht angenommen werden. Nach dessen unwiderlegter Aussage nahm die Erschießungsaktion (gemeint ist nicht die Aktion vor der Kirche von St’ Anna di Stazzema sondern an einem unbekannten Ort) vom Aufstellen seines Maschinengewehrs bis zum Ende der Schüsse allenfalls 1 bis 2 Minuten in Anspruch. Für ihn war nach seinen unwiderlegten Angaben nicht erkennbar, dass einzelne Personen die Schüsse überlebten und deshalb bei lebendigem Leib verbrannt wurden. Dass die Opfer bereits vor dem Aufstellen des Maschinengewehrs erkannten, dass sie getötet werden sollten, ist nicht feststellbar. Die Mitwirkung des L. G. an weiteren, grausamen Tötungen ist nicht feststellbar gewesen und in Anbetracht seines Aussageverhaltens auch nicht anzunehmen. Der Strafverfolgung wegen Totschlags oder Beihilfe zum Totschlag stünde das Hindernis der bereits 1960 eingetretenen Verfolgungsverjährung entgegen.

- J. H. scheidet als Tatbeteiligter jedenfalls in der Funktion des Bataillonskommandeurs aus. H. ist bereits am 15.02.2001 verstorben, weshalb er zum Tatge-schehen nicht vernommen werden konnte.

- Hinsichtlich des A.F.L. ist davon auszugehen, dass er wegen seiner Verwundung am 08.08.1944 an dem Einsatz nicht beteiligt war.

- Die Tatbeteiligung des G. R. konnte bis zu seinem Ableben am 10.08.2008 nicht abschließend geklärt werden. Er war nach dem Ergebnis der Ermittlungen zumindest ab 11.08.1944 Angehöriger der II. Bataillons im Dienstgrad eines SS-Untersturmführers und Adjutant des Bataillonskommandanten. Als Bataillons-Adjutant war G. R. innerhalb der Befehlskette unmittelbar dem Bataillonskommandeur beigestellt, was gegen ihn den Verdacht begründete, an der Tat mitgewirkt zu haben.

- Die Tatbeteiligung des H. R. konnte vor seinem Ableben am 30.06.2008 nicht hinreichend geklärt werden.

- H. S. konnte nicht mit zu einer Anklageerhebung ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden, am 12.08.1944 in Sant‘ Anna di Stazzema eingesetzt gewesen zu sein.

- Die Anwesenheit des L. H. S. in Sant’ Anna di Stazzema am 12.08.1944 konnte nicht nachgewiesen werden. Trotz des Einsatzes der 8. Kompanie am 12.08.1944 in Sant’ Anna di Stazzema war seine Einlassung, er sei nie in diesem Ort gewesen, nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen. Er war nach seinen Angaben Geschützführer eines PAK-Geschützes (Panzerabwehrwaffe), was insoweit Bestätigung gefunden hat, als er in einer Lazarettkarte des SS-Hauptlazaretts Riga, wo er am 10.02.1943 wegen eines Durchschusses des rechten Ellenbogens versorgt wurde, als SS-Schütze der Panzerjägerabteilung der SS-Polizeidivision vermerkt ist. Das Mitführen eines PAK-Geschützes nach Sant’ Anna di Stazzema ist nicht anzunehmen. Wenngleich nicht ausgeschlossen ist, dass, wie andere Angehörige der 8. Kompanie, auch L. H. S. am 12.08.1944 als Infanterist Verwendung fand, konnte dies nicht nachgewiesen werden.Trotz des Einsatzes der 8. Kompanie am 12.08.1944 in Sant’ Anna di Stazzema war seine Einlassung, er sei nie in diesem Ort gewesen, nicht mit hinreichender Sicherheit zu widerlegen. Er war nach seinen Angaben Geschützführer eines PAK-Geschützes (Panzerabwehrwaffe), was insoweit Bestätigung gefunden hat, als er in einer Lazarettkarte des SS-Hauptlazaretts Riga, wo er am 10.02.1943 wegen eines Durchschusses des rechten Ellenbogens versorgt wurde, als SS-Schütze der Panzerjägerabteilung der SS-Polizeidivision vermerkt ist. Das Mitführen eines PAK-Geschützes nach Sant’ Anna di Stazzema ist nicht anzunehmen. Wenngleich nicht ausgeschlossen ist, dass, wie andere Angehörige der 8. Kompanie, auch L. H. S. am 12.08.1944 als Infanterist Verwendung fand, konnte dies nicht nachgewiesen werden.

Die unter anderem zitierten Vorschriften der §§ 211, 212 StGB und §§ 14, 44,50 und 67 StGB a.F. haben folgenden Wortlaut:

§ 14 StGB a.F.
(1) Die Zuchthausstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige.
(2) Der Höchstbetrag der zeitigen Zuchthausstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein
Jahr.
(3) Wo das Gesetz die Zuchthausstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht,
ist dieselbe eine zeitige.

§ 44 StGB a.F.
(1) Das versuchte Verbrechen oder Vergehen kann milder bestraft werden als das vollendete.
(2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebenslangem Zuchthaus bedroht, so kann auf Zuchthaus
nicht unter drei Jahren erkannt werden.
[...]

§ 50 StGB a.F.
(1) Sind mehrere an einer Tat beteiligt, so ist jeder ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld strafbar.
(2) Fehlen besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer, so ist dessen Strafe nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs zu mildern.
(3) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen,  so gilt dies nur für den Täter oder Teilnehmer, bei dem sie vorliegen.

§ 67 StGB a.F.
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
– wenn sie mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
– wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in fünfzehn Jahren;
– wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
[...]

§ 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
– aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
– heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
– um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.

§ 212 Totschlag.
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger
mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

 

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